Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

I. Allgemeines

1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für unsere sämtlichen Angebote und die uns erteilten Aufträge. Unsere Kunden erkennen diese Bedingungen durch Auftragserteilung und Entgegennahme unserer Auftragsbestätigung sowie Entgegennahme der Lieferung als – auch für die Zukunft – verbindlich an. Ein nur formularmäßiger Widerspruch des Kunden, insbesondere in eigenen Einkaufsbedingungen, ist unbeachtlich.

2. Allen entgegenstehenden Bedingungen unserer Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

3. Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen sowie der Verzicht auf das Schriftformerfordernis bedürfen der Schriftform.

II. Angebot

1. Unsere Angebote sind stets freibleibend bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung.                         

2. Der Lieferumfang ist im Leistungsverzeichnis genau beschrieben und abgegrenzt.                       

3  Zum Angebot gehörende Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben usw. enthalten nur annähernde Werte und keinesfalls die Zusicherung von Eigenschaften. Technische Änderungen bleiben stets vorbehalten.                                                                               

4 Wir behalten uns an sämtlichen Unterlagen des Angebotes (Kostenvoranschläge, Zeichnungen usw.) Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen ohne Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht oder in sonstiger Weise verwertet werden. Der Kunde hat alle Nutzungen, die er aus dieser Verpflichtung zieht, an uns herauszugeben und uns jeden dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Sämtliche Unterlagen sind auf Verlangen, in jedem Fall aber bei Nichterteilung des Auftrags unverzüglich zurückzugeben. Die für die Entwurfsabteilung entstandenen Kosten sind uns bei Nichterteilung des Auftrages vorbehaltlich anderweitiger Regelungen zu vergüten.

III. Preise

1. Die Preise des Angebots gelten nur bei Bestellung der gesamten angebotenen Anlage.                 

2. Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk ausschließlich Verpackung. Die Montage wird aufgrund gesonderter Bedingungen abgerechnet, falls das Angebot die Montagekosten nicht ausdrücklich mit einbezieht.                                                                                 

3. Unseren Preisen liegen die zum Zeitpunkt des Angebots gültigen Löhne und Materialpreise zugrunde. Sollten sich diese bis zum Tage der Lieferung ändern, behalten wir uns eine entsprechende Preisberichtigung vor.

IV. Zahlung

1. Sofern keine besondere Abrede getroffen ist, sind Zahlungen innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug frei unseren angegebenen Bankkonten zu leisten.                     

2. Bei Verzug werden die jeweiligen Kontokorrent-Bankzinsen berechnet.                                           

3. Zu einer Annahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Falls wir jedoch Wechsel annehmen, so nur zahlungshalber und gegen Vergütung der anfallenden Diskont- und Inkassospesen durch unseren Kunden.                                                                                                                                 

4. Der Kunde darf weder Zahlungen zurückhalten noch mit etwaigen bestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen. Bei Zahlungsrückstand des Kunden oder einer wesentlichen Verschlechterung seiner Kreditwürdigkeit nach Vertragsabschluß werden sofort alle Forderungen zur Bezahlung fällig, auch im Falle einer Stundung und evtl. Hereinnahme von Wechseln oder Schecks. Ferner sind wir in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und nach angemessener Nachfrist von allen bestehenden Abschlüssen zurückzutreten.

V. Lieferung

1. Wir sind bestrebt, angegebene Lieferzeiten pünktlich einzuhalten; eine Verpflichtung zur Einhaltung einer Lieferzeit übernehmen wir durch eine ausdrückliche, schriftliche Lieferzeitgarantie. Die von uns angegebene Liefer- und Montagefrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben oder sonstiger, von ihm zu erbringender Leistungen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Liefer- und Montagefristen verlängern sich angemessen, wenn der Besteller eine Änderung der technischen Ausführung wünscht. In Fällen höherer Gewalt sowie bei Eintreten unvorhergesehener, von unserem Willen unabhängiger Hindernisse, gleichviel, ob diese in unserem Werk oder bei unseren Unterlieferanten eintreten (z.B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung und Verzögerungen in der Anlieferung von wesentlichen Fremdteilen und Rohstoffen) haften wir nicht für Verzögerungen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Kunden baldmöglichst mitteilen.                                                                                         

2. Soweit solche Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, sowie im Fall sich nachträglich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, sind wir – unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Kunden – berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.                                         

3. Verzögert sich die Lieferung oder Montage aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so sind wir berechtigt, Vergütung der dadurch entstehenden Mehrkosten zu verlangen; unsere weitergehenden gesetzlichen Rechte bleiben unberührt.                                                                     

4. Teillieferungen sind zulässig.                                                                                                             

5. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

VI. Annahmeverzögerung 

1. Nimmt der Kunde den Liefergegenstand zum vereinbarten Termin nicht entgegen (Annahmeverzug), sind wir berechtigt, neben den sonstigen Kosten bei Einlagerung in unseren Räumen ein Lagergeld in Höhe von 2,5% des Rechnungsbetrages pro Monat (ggf. anteilig) zu verlangen.                             

2. Im Falle des Annahmeverzuges sind wir berechtigt, vom Kunden Zahlung entsprechend den ursprünglich vereinbarten Zahlungsterminen zu verlangen.

VII. Abnahme, Abnahmeverzögerung

1. Der Kunde ist nach erfolgter Lieferung und/oder Montage, wenn kein wesentlicher Mangel vorliegt, verpflichtet, nach Meldung der Abnahmebereitschaft den Liefergegenstand unverzüglich abzunehmen und das von uns vorgesehene Abnahmeprotokoll zu unterschreiben. Die Rechte aus Abschnitt X. bleiben von der Abnahme unberührt.

2. Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so gilt sie nach Ablauf einer Woche seit Meldung der Abnahmebereitschaft als erfolgt.                                                           

3. Hat der Kunde den Liefergegenstand in Betrieb genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von drei Werktagen als erfolgt, falls sie nicht schon vorher erfolgt war.

VIII. Gefahr und Versand

1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf unseren Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen und unabhängig davon, ob wir noch andere Leistungen wie Versandkosten, Anfuhr und Aufstellung übernommen haben.                                                                                                         

2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an den Kunden oder Empfänger über. Dies gilt auch für den Fall, dass wir durch Gründe, die vom Besteller zu vertreten sind, gezwungen sind, die Lieferteile außerhalb unseres Werksgeländes einzulagern.                                                                                 

3. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Sendung auf Kosten des Kunden gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden zu versichern.                                                                         

4. Verpackung erfolgt mangels besonderer Vereinbarung zum Selbstkostenpreis nach unserem besten Ermessen und nur bei solchen Teilen, die nach unserer Erfahrung besonderen Gefahren auf dem Transport ausgesetzt sind.

IX. Rechte bei Mängeln und Haffung

1. Für Mängel, die auf Material- oder Fabrikationsfehlern beruhen und unverzüglich schriftlich angezeigt werden, leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neulieferung. Das Recht des Kunden, Ansprüche aus rechtzeitig angezeigten Mängeln geltend zu machen, verjährt jedoch in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge an nach 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.                                                                                                           

2. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Schlägt die von uns durchzuführende Gewährleistung innerhalb einer vom Kunden zu setzenden, angemessenen Nachfrist endgültig fehl, so kann der Kunde eine angemessene Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.                                                                                                                                           

3. Wir haften nicht

a) bei unerheblichen Mängeln, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch nicht mindern.

b)

c) für erkennbare Mängel, deren Geltendmachung sich der Kunde bei Abnahme nicht vorbehalten hat.

d) Wenn und soweit an dem Liefergegenstand ohne unsere vorherige Genehmigung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Kunden oder Dritter vorgenommen werden.

e) Bei Schäden, die auf ungeeignete, unsachgemäße oder sonst nach dem Vertrag nicht vorausgesetzte Verwendung, fehlerhafte Bedienung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung – insbesondere übermäßige Beanspruchung-, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. zurückzuführen sind.

4. Bei Abweichungen von der mit der Anlage übergebenen Betriebsanleitung wird bis zum Nachweis des Gegenteils vermutet, dass auftretende Mängel durch fehlerhafte Behandlung im Sinne dieser Bestimmungen verursacht sind.                                                                                                           

5. Für wesentliche Fremderzeugnisse innerhalb unserer Lieferung beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die uns gegen unsere Unterlieferanten zustehen. Den Inhalt dieser Ansprüche werden wir auf Verlangen offen legen. Nach erfolgloser gerichtlicher Inanspruchnahme des Unterlieferanten durch den Kunden haften wir gemäß diesen Bedingungen. 

6. Wir sind berechtigt, die Beseitigung von Mängeln zu verweigern, so lange der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.                                                                                                       

7. Eigenschaften der Lieferung sind nicht zugesichert, außer wir erklären dies ausdrücklich schriftlich. Für zugesicherte Eigenschaften haften wir auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens.

8. Weitergehende Gewährleistungs- und Mängelansprüche des Kunden sowie Ansprüche auf Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung, Verzug, Nichterfüllung, unerlaubter Handlung oder sonstigen Rechtsgründen sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.

X. Rücktrittsrecht des Kunden

1. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn aufgrund unseres Verschuldens die Lieferung endgültig unmöglich wird. Dies gilt auch dann, wenn dieser Unmöglichkeit einen Teil der Lieferung betrifft und der Kunde ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Kunde die Gegenleistung entsprechend mindern.                                       

2. Wird eine ausnahmsweise schriftlich erteilte Lieferzeitgarantie (siehe V 1.) aus von uns zu vertretenden Gründen nicht eingehalten, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns unter Androhung des Rücktritts schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist.                                                                                                                         

3. Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche, insbesondere solche auf Schadensersatz, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 

XI. Eigentumsvorbehalt 

1. Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-) Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden, jetzt oder künftig zustehen, werden uns folgende Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.                                                                                                                                         

2. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung im Bereich des Kunden erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Waren, an denen uns (Mit-) Eigentum zusteht, werden im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.                                                                                         

3. Die Lieferungen – auch komplette Anlagen – werden grundsätzlich nicht fest mit Grund und Boden verbunden bzw. im Gebäude eingefügt.

Sollte dies ausnahmsweise der Fall sein, so geht der Kunde mit uns davon aus, dass die Verbindung bzw. Einfügung nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt. Wir sind berechtigt, die Anlage innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren seit der Abnahme unter den gesetzlichen oder in diesem Vertrag bestimmten Bedingungen wieder auszubauen.

4. Der Kunde ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, so lange er nicht uns gegenüber im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde hiermit sicherungshalber an uns in vollem Umfange ab. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung wird der Kunde die Abtretung offen legen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen aushändigen.                                                           

5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Kosten trägt der Kunde.                                                               

6. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Diebstahl, Beschädigung, Zerstörung undzufälligen Untergang (insbesondere Feuer und Wasser) zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen.

XII. Sonstiges

1. Erfüllungsort ist Marl oder der Sitz des jeweiligen Lieferwerks.                                                         

2. Gerichtsstand ist das Landgericht Bochum – Kammer für Handelssachen. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.                                                                                   

3. Für die Beurteilung der gesamten Rechtsbeziehungen zum Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des internationalen Kaufrechts ist ausgeschlossen. 

4. Sollte ein Teil des Vertrages oder dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder durch schriftliche Vereinbarung abgeändert werden, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages oder dieser Bedingungen im Übrigen nicht berührt.

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